gesetzlicher Biotopschutz und natura 2000

Am 1. Januar 2006 trat eine Neufassung des Landesnaturschutzgesetzes in Kraft. Im Paragraf 30 (ehemals § 24a-Biotope) sind die Biotoptypen genannt, die in Baden-Württemberg gesetzlich geschützt sind. Hierzu gehören beispielsweise Feldhecken und Feldgehölze, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Hülen und Tümpel und andere Biotoptypen. In der Folge wurden alle entsprechenden Biotope in Baden-Württemberg und damit auch die Markung Salach Im Auftrag der unteren Naturschutzbehörde kartografisch erfasst.

Diese landesweit einheitliche Kartierung nach § 30 Landesnaturschutzgesetz ersetzt nicht die ökologische Bestandsaufnahme und Biotop-Systemplanung der Gemeinde Salach. Im Rahmen der Kartierung nach § 30 Landesnaturschutzgesetz werden ausschließlich die im Biotopschutzgesetz festgelegten Biotoptypen erfasst, ohne die regionalen Besonderheiten ausreichend zu berücksichtigen. So wurden beispielsweise die Streuobstwiesen, die keine Biotope im Sinne des Biotopschutzgesetzes, für Salacher Markung aber landschaftsprägend sind, bei der § 30-Kartierung nicht erfasst. Beispielsweise auch der Biotop Nr. 25, eine wichtige vernetzende Gehölzstruktur, wurde nicht bei der Kartierung nach § 30 Landesnatur-schutzgesetz erfasst, weil er deren Kriterien nicht erfüllt. Störende Strukturen werden kaum erwähnt, Maßnahmen zur ökologischen Verbesserung (Vernetzung) werden generell nicht vorgeschlagen, die Fauna bleibt völlig unberücksichtigt. Darüber hinaus sind die Be-schreibungen und Erläuterungen im Textteil der 30-Kartierung unübersichtlich. Die hier vorliegende ökologische Bestandsaufnahme und Biotop-Verbundplanung stellt aus der Sicht des Verfassers die umfassendere und verständlichere ökologische Grundlage für Salach dar. Im Übrigen sind die Ergebnisse der Kartierung nach § 30 Landesnaturschutzgesetz eine Bestätigung für die ökologischen Bestandsaufnahmen aus den Jahren 1989, 1999 und 2011.

Für das Gemeindegebiet Salach liegen die Ergebnisse der Kartierung nach § 30 Landes-naturschutzgesetz seit 1999 vor. In der Mehrzahl handelt es sich um Feldgehölze und Feld-hecken, die auch mit den ökologischen Bestandsaufnahmen und Biotop-Verbundplanungen 1989, 1999 und 2011 erfasst wurden. Da die Biotopnummern der Kartierung nach § 30 Landesnaturschutzgesetz meist mehrere Einzelbiotope zusammenfassen, wurden sie zur Vermeidung von Missverständnissen nicht in die beiliegenden Karten eingetragen. Die genauen Unterlagen der Kartierung nach § 32 Landesnaturschutzgesetz können bei der Gemeindeverwaltung oder online bei der Landesanstalt für Umwelt, Messungen, und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) eingesehen werden.

Ökologisch bedeutsame Waldgesellschaften sind nach § 30 Landeswaldgesetz geschützt. Für Salach relevant sind „Naturnahe Schlucht- und Blockwälder“ und „Schluchte, Tobel, Klingen, Kare, Toteislöcher mit naturnaher Begleitvegetation“. Die Waldbiotope wurden im Auftrag der unteren Forstbehörde kartiert.

1992 beschlossen die Staaten der Europäischen Union mit der FFH-Richtlinie (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) und der Vogelschutzrichtlinie den Aufbau eines Netzes der natürlichen und naturnahen Lebensräume und der Vorkommen bestimmter, europaweit gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (Natura 2000), um so das europäische Naturerbe für kommende Generationen zu bewahren. Die Gemarkung Salach ist von der Ausweisung von Natura 2000-Gebieten nur wenig betroffen. Lediglich das Waldgebiet Katzenlauh wurde als FFH-Gebiet gemeldet und zwischenzeitlich von der Kommission als "Gebiet von Gemeinschaftlicher Bedeutung" bestätigt. Schutzziel ist der Erhalt der dort vorkommenden Gelbbauchunken-Population. Vogelschutzgebiete liegen auf Salacher Markung nicht vor.

Teilgebiet FFH Rehgebirge und Krummtal

Teilgebiet des FFH-Gebiets "Rehgebirge und Krummtal" (7224-341)

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